bei Gestattungen für vorübergehenden Gaststättenbetrieb anlässlich einer Veranstaltung nach §12 GastG

Die Verordnungsänderung sieht in Bezug auf die Gestattungen für den vorübergehenden Alkoholausschank im Rahmen von Veranstaltung (§F12 GastG) seit 01.06.2025 im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
Für jährlich, wiederkehrende Veranstaltungen ist es ausreichend, wenn die Vereine und Organisationen per E-Mail die Veranstaltung, 4 Wochen vorher, anzeigen. Besteht von Seiten der Kommune kein „Zweifel an der Genehmigungsvoraussetzung“, erhält der Veranstalter per E-Mail eine Bestätigung über die Genehmigung der Veranstaltung. Es folgen weder Bescheid noch Kosten.
Die Frist zur Genehmigungsfiktion beginnt mit dem Vorliegen aller relevanten Unterlagen. Folgende Unterlagen müssen dafür beigebracht werden:

  1. Angabe des Namens und des Vornamens des Veranstalters mit ladungsfähiger Anschrift
  2. Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes
  3. Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
  4. Zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit, entweder eine vorherige Gestattung, die ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde, eine gültige Reisegewerbekarte bzw. Gaststättenerlaubnis oder eine sonstige gültige gewerberechtliche Erlaubnis

Sofern keine Antwort seitens der Verwaltung erfolgt, gilt die Veranstaltung nach Ablauf von zwei Wochen als genehmigt. Sollte die Verwaltung die Erteilung von Auflagen etc. für erforderlich halten oder weiterführende Unterlagen zum Antrag benötigten, werden diese innerhalb von zwei Wochen unter Fristverlängerung beim Antragsteller angefordert. Die Anforderung der Unterlagen kann ebenso auf dem vom Antragsteller gewählten Wege erfolgen. Werden z.B. Auflagen zur Genehmigungsfähigkeit oder sicheren Durchführung der Veranstaltung erforderlich, werden diese wie bisher seitens der Kommune durch Bescheid festgesetzt, welcher dann im Folgenden je nach Aufwand kostenpflichtig ergeht.

Zusätzlicher Hinweis: betrifft nur Veranstaltungen, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigen:

Sollten sowohl für öffentliche, als auch für private Veranstaltungen Sperrungen oder Einschränkungen im Straßenverkehr erfolgen, können die dafür zuständigen Verkehrszeichen im Bauhof kostenfrei und nach Vereinbarung abgeholt werden. Allerdings werden die Verkehrszeichen, Absperrbaken usw. nur an diejenigen Personen ausgehändigt, die ein RSA-Zertifikat (Absicherung im Straßenverkehr) vorlegen können. Der Antrag auf Erteilung einer Veranstaltung im öffentlichem Verkehrsraum soll hierfür bei der Stadt/Gemeinde vorgelegt werden, im Anschluss erfolgt die Zusendung der Erlaubnis, Kosten hierfür 20,- Euro.

 

Download "Antrag auf Erteilung einer Veranstaltung"